In der Jahreshautversammlung der Piesberger Wandergruppe „Frisch Auf“ von 1979 e.V. wurde am 28.November 1986 folgende Satzung beschlossen:
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Piesberger Wandergruppe „FRISCH AUF“ von 1979 e.V. Er hat seinen Sitz in Osnabrück-Pye. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2. Ziel und Zweck
1. die Freude am Wandern ist zu fördern im Sinne volkstümlicher Heimatkunde.
2. Wanderwege in der Osnabrücker Landschaft zu erschließen und mit Wegweisern (Farbzeichen & Schildern) zu versehen.
3. das Aufstellen von Ruhebänken an geeigneten Stellen.
4. durch geeignete Veröffentlichungen und Schilderungen der landschaftlichen Schönheiten das Wandern zu heben und zur Fremdenverkehrswerbung beizutragen.
5. bei der Verschönerung des Ortsteiles Osnabrück-Pye mitzuwirken. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht beabsichtigt. Der Verein ist parteipolitisch konfessionell neutral.
§ 3. Gemeinnützige Verwendung der Vereinsgelder
Der Verein verfolgt, ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dieses gilt auch beim Ausscheiden eines Mitgliedes oder bei Auflösung des Vereins wird das vorhandene Vermögen der Stadt Osnabrück zur Verwendung im Sinne §2 dieser Satzung überwiesen.
§ 4. Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglieder des Vereins können Personen gegen Zahlung eines jährlichen Beitrages werden. Die Anmeldung und Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist berechtigt, die Aufnahme als Mitglied ohne Angaben von Gründen abzuweisen.
Der Verein besteht aus:
a) den ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) Kindern- und Jugendgruppen
Ehrenmitgliedern werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt. Die Mitgliedschaft endet:
1) durch Tod
2) freiwillig, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich
3) durch Ausschluss bei Zahlungsrückstand von einem Jahresmitgliedbeitrages; nach verweigerter Beitragszahlung und bei Vereinsinteresssen schädigendem Verhalten. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
§ 5. Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung bzw. Mitgliedsversammlung festgelegt. Er ist von jedem Mitglied im ersten Quartal jeden Jahres möglichst bargeldlos zu entrichten. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder können keinen Anspruch am Vereinsvermögen geltend machen.
§ 6. Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Hauptversammlung
§ 7. Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden (Präsidenten
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schriftführer
e) dem Schatzmeister
f) dem Wege-und Wanderwart
g) dem Geräte- und Pressewart
h) dem Kultur- und Umweltwart
i) Jugendwart
§ 8. Hauptversammlung
In jedem Jahr muss eine Hauptversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
1. Geschäftsbericht
2. Kassenbericht
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl des Vorstandes lt. §7 unserer Satzungen
5. Anträge und Wünsche
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Bekanntgabe im Vereinslokal. Anträge zur Hauptversammlung müssen 3 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Jede ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Jedes ordentliche Mitglied (volljährig) hat eine Stimme; bei Stimmgleichheiten entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Nicht erschienene Mitglieder erklären sich mit den Beschlüssen der Versammlung einverstanden. Außerordentliche Versammlungen finden statt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 15 Vereinsmitgliedern. Über die Vorgänge und Beschlüsse ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Arbeitsausschüsse werden je nach Bedarf gebildet. Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen. Der Hüttenwart, der Festausschuss und die Kassenprüfer gehören zum erweiterten Vorstand und sind stimmberechtigt. Die Wahl erfolgt von der Hauptversammlung. Der Schriftführer ist Mitglied sämtlicher Arbeitsausschüsse.
§ 9. Satzungsänderung, Auflösung des Vereis
Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit der in der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder ein Auflösungsbeschluss gefasst werden kann. Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen lt. §3 unserer Satzungen an die Stadt Osnabrück. Diese in der Hauptversammlung am 28.11.1986 beschlossene Satzung tritt am gleichen Tage in Kraft.
Osnabrück, den 28. November 1986